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Zum 8. März - "Treibt § 218 ab!"

Teasertext

Der März steht ganz im Zeichen des 8. März - seit über 100 Jahren Kampftag für die Rechte der Frauen*. Rund um diesen Tag gibt es Aktionen, Diskussionen und Demonstrationen. Unsere Einrichtungen stellen dieses Mal ihre Materialien zum Kampf um das Recht auf Abtreibung vor, seit jeher eines der zentralen Kampfthemen des 8. März.

Text

Der 8. März - seit über 100 Jahren Kampftag für die Rechte der Frauen*. Rund um diesen Tag gibt es Aktionen, Diskussionen und Demonstrationen. Eine der wichtigsten Themen seit jeher ist der Kampf um das Recht auf Abtreibung. Daher stellen die i.d.a.-Einrichtungen in diesem Monatsthema ihre Materialien zu § 218 vor - dem Paragraphen, der seit 1871 und bis heute die Illegalität des Schwangerschaftsabbruchs im Strafgesetztbuch der Bundesrepublik beschreibt.
Dass die ehemalige DDR bereits in den 1970er Jahren beim Thema Schwangerschaftsabbruch fortschrittlich war, zeigt das Louise-Otto-Peters-Archiv mit einem Schreiben von Johanna Ludwig, die, wie viele andere, nach der Wende und zu Recht, den Rückschritt in der Gesetzgebung hierzu befürchtete. Der FrauenMediaTurm zeigt Dokumente zu Aktionen um die Reformversuche des § 218 zum Internationalen Frauentag 1974. Das Frauenbildungszentrum DENKtRÄUME schließlich springt zum Jahr 1989 und stellt ein Flugblatt zu Aktionen im Rahmen des 8. März vor, die den sog. "Memminger Hexenprozess" thematisierten.

Das Thema Recht auf Abtreibung ist bis heute aktuell und hat wenig an Brisanz verloren. Für dieses und andere Rechte heißt es daher: Auf die Straßen am 8. März!

Bildunterschrift
Johanna Ludwigs Brief vom 01. Dezember 1992 an das Bundesverfassungsgericht über die Klage gegen den Mehrheitsbeschluss des Bundestages vom 26. Juni 1992 um die Entkriminalisierung von Abtreibungen

Louise-Otto-Peters-Archiv

§218, ein Rückschritt Richtung Westen

Ende der 80er Jahre erstritten sich die Menschen der DDR einen Strukturwandel und schafften auf friedlichem Wege das undenkbare. Die Aufbruchstimmung und Hoffnung in die neu gewonnene Demokratie war groß, doch weckte diese auch alte Geister. Mit dem nun auch in den neuen Bundesländern geltenden StGB der BRD galt der 1871 aufgenommene § 218 erneut auch für ostdeutsche Frauen.

Bereits 1972 gestand die DDR durch die §§153 bis 155 DDR-StGB Frauen das Recht zu bis zur zwölften Woche der Schwangerschaft diese ohne administrative oder rechtliche Restriktionen durch einen ärztlichen Eingriff abbrechen zu lassen.

Mit dem Beitritt der DDR in die Obhut des GG galt das ostdeutsche Strafrecht und somit diese Paragraphen als Verfassungswidrig und dem Bundesverfassungsgericht war Handlungsbedarf geboten.

Die Risiken eines rechtshistorischen Rückschrittes waren auch den Zeitgenossinnen bewusst, unter ihnen Johanna Ludwig. Als eine von vielen war auch sie vom Strukturwandel der Wende betroffen und verlor beispielsweise ihre Arbeit als Lektorin im „Verlag für die Frau“. Sie erkannte die Situation, den akuten Handlungsbedarf und wurde aktiv.

Daraus resultierte unter Anderem der Brief, den sie am 01. Dezember 1992 an die parteilose Bundesverfassungsrichterin Dr. Karin Graßhof richtete. Sie versuchte den Erfahrungsschatz, der DDR-Frauen argumentativ in den Ring zu werfen und Ihrer berechtigten Sorge um die Zukunft der Selbstbestimmtheit der Frauen zum Ausdruck zu bringen.

Leider hatten Ihre Worte nicht den gewünschten Effekt. Der § 218 besteht, wenn auch modifiziert und spezifiziert in § 218 a, b und c in Verbindung mit § 219 b und kriminalisiert pauschal die Entscheidung der Frau für einen Schwangerschaftsabbruch.

Nur etwas mehr als einen Monat nach Ihrem Brief gründete Sie mit 17 weiteren Frauen die Louise-Otto-Peters-Gesellschaft um mittels lebendigen Gedenkens an die 1848er-Demokratin und Frauenpolitikerin LOP eine Institution für Frauenrecht und Gleichberechtigung ins Leben zu rufen.

LOPG: 150 Jahre Protest gegen die „Unrechtsparagraphen“

LOPG-Blog: Ein Recht auf „Beseitigung keimenden Lebens“? Die Kontroverse über den § 218 in der bürgerlichen Frauenbewegung um 1900

Mehr zum Louise-Otto-Peters-Archiv

FrauenMediaTurm

„Treibt § 218 ab!“

Im Juni 1974 sollte sie endlich kommen: Die Reform des § 218, gegen den seit seiner Aufnahme ins Strafgesetzbuch 1871 bereits mehrere Wellen der Frauenbewegung erbittert gekämpft hatten. 1971 hatte die autonome Frauenbewegung das Thema wieder auf die Agenda gesetzt und durch zahlreiche Kampagnen für einen Stimmungsumschwung gesorgt: Breite Bevölkerungsschichten sowie das liberale politische Lager sprachen sich nun für eine großzügige Fristenlösung aus, wie es sie in der DDR bereits seit 1972 gab. Diese hätte Frauen in den ersten Schwangerschaftsmonaten eine weitgehend selbstständige Entscheidung über einen Abbruch ermöglicht.

Aber es gab auch Gegenstimmen – allen voran die katholische Kirche. Ihre Repräsentanten traten für ein eng gefasstes Indikationsmodell ein. Deswegen nutzen Feministinnen den Internationalen Frauentag 1974 zur Mobilisierung ihrer gemeinsamen Kräfte und planten bundesweite Aktionen.

Die Frauenbefreiungsaktion (FBA) Köln wollte „Spektakuläre Aktionen“, „Remmidemmi mit Megaphonen“, und Ärztekampagnen durchzuführen, um auf die Gefahren des Paragraphen für Frauen hinzuweisen (PO3-Schwar-A-02.01). Sie bot zudem Aufkleber, Fenstertransparente und Buttons zum Verkauf an, um die Kampagne unter dem Motto „Treibt § 218 ab“ überall bekannt zu machen.

Die feministischen Zeitschrift efa aus Köln hielt einige der Aktionen fest: So führten Frauen in der Kölner Innenstadt ein selbst getextetes Abtreibungslied und ein Puppenspiel auf, eine Aktion, die viel Aufsehen erregte. Wenig erfolgreich hingegen verliefen Verkauf und Versand der Buttons und Aufkleber. Die FBA blieb nach den Bemühungen des März auf 2/3 von 20.000 Buttons sitzen.

Und auch die Aktion Letzter Versuch war am Ende nicht von Erfolg gekrönt, da das Bundesverfassungsgericht die ursprünglich am 18. Juni 1974 beschlossene Fristenlösung bereits vor Inkrafttreten kassierte. Es blieb vorerst bei einem modifizierten Indikationsmodell. Wie die Kämpfe weitergingen und was heute noch zu tun ist, erfahrt ihr beim DDF, auf unserer Webseite und in unseren Sammlungen sowie unserer Pressedokumentation zum §218 vor Ort.

Mehr zum FrauenMediaTurm

 

Bildunterschrift
Pressedokumentation zum Aktionsjahr 1974 gegen den § 218 im FrauenMediaTurm.
Bildunterschrift
Button der FBA Köln zu den Aktionen gegen § 218 im Jahr 1974

 

Bildunterschrift
Bericht in der Kölner efa-Zeitschrift, wie die Bemühungen zum Internationalen Frauentag im März 1974 abliefen und wie es mit dem Werbematerial ausging
Bildunterschrift
Flugblatt, Infoveranstaltung zum "Memminger Hexenprozess" §218-Aktionsgruppe Hamburg

Frauen*bildungszentrum DENKtRÄUME

Der „Memminger Hexenprozess“

Von September 1988 bis Mai 1989 fand vor dem Landgericht Memmingen ein Prozess statt, der die Nation spaltete. In diesem auch als „moderner Hexenprozess“ bezeichneten Fall wurde der Arzt Horst Theissen (1938-2020) wegen des Verdachts des illegalen Schwangerschaftsabbruchs angeklagt und später auch verurteilt. Fast 200 Frauen wurden als Zeuginnen im Prozess vernommen und saßen indirekt auf der Anklagebank. Sie mussten Fragen über intimste Details ihres Sexuallebens beantworten, wurden teils öffentlich gedemütigt oder selbst strafrechtlich verfolgt. Die Vorgehensweisen ließen vielfach Zweifel an der Neutralität der Strafkammer aufkommen. Der Prozess schlug Wellen in der Öffentlichkeit und führte zu breiten Diskussionen über die Rechtmäßigkeit des § 218. Zum Frauenkampftag am 8. März 1989 wurde der Prozess breit diskutiert. In Hamburg veranstaltete die § 218-Aktionsgruppe im Rahmen der Aktionen zum 8. März eine Aufklärungsveranstaltung in der auch diskutiert wurde, wie gegen eine geplante Verschärfung der Regularien zum Schwangerschaftsabbruch der damaligen Bundesregierung vorgegangen werden kann.

Das Recht auf Abtreibung ist und bleibt ein wichtiges Thema für die Aktionen und Diskussionen rund um den 8. März, denn § 218 steht bis heute im Strafgesetzbuch. In Deutschland ist eine Abtreibung entgegen der landläufigen Meinung formal rechtlich illegal und sogar der Versuch steht unter Geldstrafe, in besonders schweren Fällen können Gefängnisstrafen bis zu fünf Jahren verhängt werden.

Mehr zum Frauen*bildungszentrum DENKtRÄUME

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